Wie funktioniert die Erstattung nach § 20 SGB V

Kurzform

Nach erfolgreicher Teilnahme an einem zertifizierten Kurs stellt der Kursanbieter eine Teilnahmebestätigung aus. Jede gesetzliche Krankenkasse in Deutschland übernimmt einen Teil der Kosten oder sogar alles, wenn ein Versicherter die Teilnahmebestätigung einreicht. Wo genau die Bescheinigung eingereicht wird, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Hintergrund

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind in Deutschland nach § 20 SGB V verpflichtet, präventive Gesundheitsmaßnahmen zu fördern. Jeder Präventionskurs der durch die Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) diese prüft im Auftrag des GKV Spitzenverbandes Präventionskurse. Grundlage hierfür ist der Leitfaden Prävention.

Um einen Kurs zertifizieren zu lassen, muss ein qualifizierter Kursleiter – mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss –  ein Kurskonzept zur Prüfung vorlegen.

Wurde ein Kurskonzept anhand der Kriterien aus dem Leitfaden Prävention geprüft und genehmigt, ist dieser durch die Krankenkassen förderfähig. Nach erfolgreicher Teilnahme erhält der Teilnehmer vom Kursanbieter einen Durchführungsnachweis. Bei einem Onlinekurs müssen 100 % der Trainingseinheiten durchgeführt worden sein. Bei einem Kurs vor Ort reichen 80 %.

Die Stakeholder im Bereich § 20 SGB V (Interne Arbeitsunterlage):


Das Diagramm veranschaulicht die Akteure im Umfeld der Prävention:

  • Kursleiter: Dies ist die Person, die den Kurs leitet, in diesem Fall Ramin Waraghai.

  • Anbieter: Dies ist die Firma oder Organisation, die den Kurs bereitstellt (z. B. die MinkTec GmbH).

  • ZPP (Zentrale Prüfstelle Prävention): Diese Stelle zertifiziert die Kurse, um deren Qualität sicherzustellen.

  • Krankenkasse: Sie fördert oder bezuschusst die zertifizierten Kurse.

  • Versicherter / Kunde: Der Teilnehmer, der den Kurs in Anspruch nimmt und die Erstattung beantragt.

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